Anleger halten zwecks Diversifizierung auch Aktien von Firmen ausserhalb der Schweiz. Zahlen Aktien Dividenden, so wird in aller Regel einen Teil der Dividende nicht ausbezahlt. Der Deutsche Fiskus verpflichtet zum Beispiel Banken und Broker 26,375 Prozent der Dividende als Quellensteuer einzubehalten. Das Geld ist jedoch nicht verloren und kann teils zurückgefordert werden.
Bei deutschen Aktien beträgt der rückforderbare Betrag 11,375 Prozent. Was es braucht ist ein ausgefülltes Formular, zwei Unterschriften und etwa 6 Monate Geduld. Banken bieten diesen Service an und erstellen die Anträge manuell. Anleger haben jedoch oft mehrere Portfolien bei unterschiedlichen Banken, was bedeutet pro Anleger und Jahr werden mehrere Anträge gestellt.
Bisher war jeder Antrag ist kosten- und zeitaufwändig. Deshalb wurden Kunden empfohlen nur bei grösseren Dividendenzahlungen den Aufwand zu verursachen. In der Praxis bedeutet dies immer noch, bei Dividendenzahlungen von weniger als 500 EUR, wird nichts unternommen.
Selbst bei brutto Dividendenzahlungen von 1250 EUR ist der zu zahlenden Aufwand (ca. 80 CHF) in etwa die Hälfte der rückforderbaren Beträge. Unverhältnismässig – denn dies bedeutet, dass vorallem Kleinanleger ausgeschlossen werden und deshalb mehr Steuern zahlen, als Grossaktionäre. Nach Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerämtern und der Bundeszentralamt für Steuern in Bonn, haben wir uns einen digitalen Prozess erarbeitet. Wir können helfen und auch für Sie mit minimalem Aufwand den Antrag erstellen.

Wir haben eine Software entwickelt, die Anträge automatisiert generieren kann. Mailen Sie uns die PDFs der Dividendenzahlung (siehe Beispiel Swissquote unten) und wir erstellen Ihnen den dazugehörigen Antrag, den Sie nur noch unterschreiben und dann per Post abschicken müssen.
Für unseren Aufwand verrechnen wir Ihnen 5 CHF pauschal plus 10% des rückgeforderten Betrags.
Hier können Sie Ihre Dokumente hochladen.
Beispiel: Ein solche Nachweise genügen uns, damit wir Ihren Antrag erstellen können.
Beispiel 1: Swissquote Steuerabrechnung mit der Möglichkeit zur Rückerstattung Beispiel 2: UBS Steuerabrechnung mit der Möglichkeit zur Rückerstattung (Lufthansa AG – Teil 1) Beispiel 2: UBS Steuerabrechnung mit der Möglichkeit zur Rückerstattung (Lufthansa AG – Teil 2)
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